Allgemeine Einkaufsbedingungen der A·S Technology Consulting GmbH
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkauf-AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der A·S Technology Consulting GmbH (nachfolgend „ASTC“ genannt) und einem Lieferanten oder Dienstleister mit dem Zwecke des Bezugs von Waren, Gütern oder Dienstleistungen (nachfolgend „Lieferant“ genannt). Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft nur zu einem Zwecke abschließen, der weder ihren gewerblichen noch ihren selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.
- Mit Annahme und Ausführung eines Auftrags und/oder einer Bestellung erkennt der Lieferant diese Einkauf-AGB in der im Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung an. Die Einkauf-AGB können jederzeit auf der Internetseite der ASTC (www.as-technology-consulting.de) abgerufen werden.
- AGB des Lieferanten, insbesondere wenn diese diesen Einkaufs-AGB entgegenstehen oder von diesen Einkaufs-AGB abweichen, werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch die ASTC bei Vertragsschluss durch einer Individualvereinbarung schriftlich zugestimmt. In diesem Fall sowie bei gesonderter Vereinbarung besonderer Bedingungen für bestimmte Aufträge gelten diese Einkauf-AGB nachrangig und ergänzend. Diese Einkauf-AGB gelten auch dann, wenn der Vertrag von dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkauf-AGB abweichenden Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird. Die Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten durch die ASTC bedeutet keine Zustimmung oder Anerkennung zu allgemeinen Bedingungen des Lieferanten. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit widersprechenden Erklärungen des Lieferanten stellt keine entsprechende Zustimmung dar.
- Die Einkaufs-AGB gelten für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten, auch wenn die ASTC den Lieferanten zukünftig nicht mehr ausdrücklich darauf hinweist. Mit der erstmaligen Ausführung einer Bestellung / eines Auftrages werden diese Einkaufs-AGB wirksam in die Geschäftsbeziehung und alle zukünftigen Aufträge einbezogen.
- Jegliche, den Vertrag oder dessen Ausführung betreffende Korrespondenz ist mit der ASTC oder dem Besteller unter Angabe der geeigneten Referenz (z.B. Bestell- bzw. Auftragsnummer) zu führen.
§ 2 Vertragsschluss
- Der Vertragsschluss sowie alle Vereinbarungen, die zwischen ASTC und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, haben schriftlich zu erfolgen. Der Lieferant hat jedes Angebot und jede Anfrage fachlich sowie auf Durchführbarkeit zu prüfen und, sofern erforderlich, die ASTC in einem Angebot auf Abweichungen von Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
- Sofern das Angebot seitens der ASTC erfolgt, hält sich die ASTC an dieses Angebot 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Mit Ablauf der Frist ist die ASTC zum Rücktritt berechtigt.
§ 3 Leistungsumfang
- Der Leistungsinhalt ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Auftragsleistung.
- Der Lieferant erbringt seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften von Behörden und Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen. Er garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und sonstigen Vorgaben. Bei Missachtung oder nachweislich Erbringung in einer minderen Qualität bzw. im Widerspruch zu den vorgenannten Vorgaben, ist die ASTC zum sofortigen Rücktritt vom Kauf berechtigt. Ferner behält sich die ASTC die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
- Teilleistungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vorher vereinbart, nicht gestattet. Die ASTC ist insofern zur Stornierung der Restmenge berechtigt.
- Die Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die ASTC.
- Der Lieferant wird Zeichnungen, Daten und sonstige Dokumentationsunterlagen in Übereinstimmung, sofern diese Bestandteil der Lieferung oder Leistung sind, unter Beachtung von Erfordernissen, Vorschriften und Richtlinien der ASTC erstellen. Der Lieferant ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet sich, vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen zu beschaffen. Bei der Dokumentation verwendete EDV-Systeme und Programme werden durch ASTC festgelegt.
- Der Lieferant wird auf Anforderung der ASTC Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.
- ASTC ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht vollständig erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit, Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln. ASTC kann Änderungen des Liefergegenstands auch nach Vertragsschluss, soweit dies dem Lieferanten objektiv zumutbar ist, verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich zu regeln.
- Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von der ASTC gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, die ASTC unverzüglich schriftlich zu informieren und der ASTC Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
- Beabsichtigt der Lieferant nach Ablauf der in Ziffer 9 genannten Fristen die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes einzustellen, so ist die ASTC hiervon zu unterrichten und Gelegenheit zu einer letzten Bestellung vor der Einstellung zu geben. Wird dies unterlassen, so behält sich die ASTC die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
§ 4 Preise, Erfüllungsort, Zahlungsbedingungen
- Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind, soweit nicht anders vertraglich vereinbart, Festpreise. Im Preis enthalten sind insbesondere Kosten für Fracht „frei Haus“, Versicherung, Zölle, Verpackung und Materialprüfungsverfahren. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen und/oder Leistungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Beauftragung der zusätzlichen Lieferungen und/oder Leistungen zwischen den Vertragsparteien geltend gemacht werden. Ansonsten sind Nachforderungen über den Gesamtfestpreis hinaus ausgeschlossen.
- Die Lieferungen haben, soweit vertraglich kein anderer Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist, am Geschäftssitz der ASTC in Frankfurt am Main (Deutschland) zu erfolgen (Bringschuld) und sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern.
- Waren und Güter sind so zu verpacken, dass Schäden bei Transport und Ladevorgängen vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich der Transport- und Produktverpackung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant versichert, dass sämtliche Verpackungen gesetzesgemäß bei einem entsprechenden Systemanbieter lizenziert und gemeldet sind und die Abgaben dafür vollständig und ordnungsgemäß gezahlt werden.
- Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht geschuldet, sofern dies nicht zuvor schriftlich vereinbart wurde.
- Fällige Rechnungen können seitens der ASTC erst dann bearbeitet werden, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem UStG entsprechen, und die in der ASTC Bestellung ausgewiesene Referenzen (z.B. Bestellnummer oder Auftragsnummer) sowie die mit der Bestellung vereinbarten Angaben und/oder Unterlagen enthalten (Vollständigkeit). Rechnungen für Teil- oder unvollständige Lieferungen bzw. Leistungen werden nicht anerkannt, sofern dies zuvor nicht schriftlich vereinbart wurde. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Ggf. entstehende Mehrkosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Lieferanten. In diesen Fällen sowie dem Fehlen der vorgenannten Angaben und/oder Unterlagen ist der Lieferant nicht befugt, die gegenständliche Forderung gegenüber der ASTC geltend zu machen.
- Die Zahlung der Lieferung und/oder Leistung wird, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage nach Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Warenlieferung, Erhalt einer prüffähigen Rechnung und Eingang aller vertraglich geforderten Unterlagen fällig. Die Zahlung erfolgt unbar auf das Geschäftskonto des Lieferanten. Hierzu hat der Lieferant eine entsprechende Bankverbindung anzugeben. Dies gilt auch für Änderungen einer zuvor mitgeteilten Bankverbindung. Bei vereinbarten Teilleistungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig. Dies gilt nicht bei Sukzessiv-Lieferverträgen oder in Fällen der Stornierung einer Teilleistung gemäß §3 Ziffer 3 dieser Einkauf-AGB.
- Soweit der Lieferant Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Zugang dieser Unterlagen bei der ASTC voraus.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der ASTC in gesetzlichem Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese unstrittig gestellt oder rechtskräftig festgestellt wurden. ASTC ist berechtigt, Rechnungsbeträge um den Wert zurückgesandter Ware sowie eventueller Aufwendungen und Schadensersatzansprüche zu mindern.
§ 5 Liefertermin
- Der in der Bestellung angegebene Liefertermin, welcher vom Lieferanten vorher sorgfältig zu prüfen ist, ist bindend. Als Liefertag gilt der Tag des Eingangs bei ASTC am Geschäftssitz bzw. einem in der Bestellung abweichend angegebenen Lieferort. Erfolgt ein Anlieferung von Waren oder Gütern vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich ASTC die Annahmeverweigerung vor und diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.
- Der Lieferant ist verpflichtet die ASTC unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Andernfalls kann es sich auf solche Umstände später nicht mehr berufen.
- Im Fall des schuldhaften Lieferverzugs durch den Lieferanten ist die ASTC berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% (in Worten „einem Prozent“) des Lieferwerts entsprechend Schlussrechnung je angefangenen Tag des Verzugs zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10% des Lieferwerts entsprechend der Schlussrechnung. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
- Sofern die ASTC in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät, beschränkt sich ein dem Lieferanten zustehender Schadensersatzanspruch auf 1% des Lieferwerts pro vollendete Woche, maximal 10% des Lieferwertes, soweit der Verzug nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ASTC beruht.
- Sofern die ASTC mit einer Entgeltzahlung in Verzug gerät, steht dem Lieferanten mindestens ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 € gemäß § 288 BGB zu. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Diese Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
§ 6 Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag
- Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
- Die ASTC ist von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung und/oder Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung und/oder Leistung auf Grund der durch die höhere Gewalt eingetretenen Verzögerung für die ASTC nicht mehr nutzbar ist oder wenn ein Auftraggeber der ASTC von seinem eigenen Rücktrittsrecht in Folge der Verzögerung Gebrauch macht und somit der Zwecke der Bestellung hinfällig ist.
- Die ASTC ist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
- Ein Rücktrittsrecht für die ASTC besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden oder gegen den Lieferanten Maßnahmen dazu befugter Behörden, insbesondere Strafverfolgungsbehörden oder des Zolls, bekannt werden. Dies gilt auch, wenn diese Maßnahmen unbegründet sind, aber in ihrem Wesen dazu geeignet sind dem Ansehen der ASTC zu schaden.
- Ferner kann die ASTC vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant einem mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrags befassten ASTC Mitarbeiter oder Beauftragten oder in dessen Interesse einem Dritten Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt.
- Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rücktrittsregelungen unberührt.
§ 7 Gefahrenübergang und Dokumente
- Der Gefahrenübergang erfolgt bei Annahme der Lieferung durch ASTC am Geschäftssitz bzw. einem vertraglich vereinbarten Lieferort.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und sonstigen mit der Lieferung und/oder Leistung verbundenen Dokumenten eine der ASTC bekannte oder von der ASTC benannte Referenz (z.B. eine Bestell- oder Auftragsnummer) anzugeben. Unterlässt der Lieferant dies, hat die ASTC für Verzögerungen in der Bearbeitung und damit möglicherweise anfallende Kosten nicht einzustehen.
- Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster u.ä., die dem Lieferanten überlassen werden, bleiben im Eigentum der ASTC. Der Lieferant hat diese ohne Aufforderung nach der Erfüllung seiner Leistung unverzüglich an die ASTC herauszugeben. Diese Unterlagen dürfen von dem Lieferanten nur zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber ASTC verwendet werden. Eine weitergehende Verwendung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung sowie dem Nutzen für eigene Zwecke des Lieferanten ist untersagt und kann ggf. strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
§ 8 Gewährleistungsansprüche und Garantien
- Gewährleistungsansprüche der ASTC bei Sach- und Rechtsmängeln gegenüber dem Lieferanten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 24 Monate ab dem Datum des Gefahrenübergangs.
- Der Lieferant garantiert, dass die Waren, Güter, Lieferungen und Leistungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere die Vorgaben der jeweils gültigen Verpackungsverordnung, der RoHS- Richtlinie, des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG), der Batterieverordnung und der EU-Chemiekalienverordnung REACH eingehalten und umgesetzt werden. Weiter garantiert der Lieferant, dass etwaig anfallende Urheberrechtsabgaben an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften abgeführt worden sind. Auf die enthaltenen Urheberrechtsabgaben ist in den Rechnungen des Lieferanten gemäß § 54 d UrhG hinzuweisen.
- Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Einhaltung von etablierten und anerkannten Vorschriften, insbesondere dem Verbot der Kinderarbeit, der Einhaltung des Lieferkettengesetzes sowie der Abführung aller gesetzlich vorgeschriebener Sozialabgaben.
- Eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit für die ASTC gemäß § 377 HGB wird ausgeschlossen.
§ 9 Haftung
- Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, de ASTC insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die ASTC aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.
- Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ASTC, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Schäden, die unter eine von ASTC gewährte Garantie oder Zusicherung fallen, haftet ASTC nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ASTC nur auf Ersatz der vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden und nur, soweit eine Pflicht, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte (Kardinalpflicht), durch ASTC, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt worden ist. Im Übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 10 Schutzrechte und Geheimhaltung
- Der Lieferant ist zur Geheimhaltung aller von der ASTC erhaltenen Unterlagen und Informationen verpflichtet. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ASTC offengelegt werden und nur im Umfang der für die Erbringung der Verpflichtungen des Lieferanten notwendig. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch und insbesondere auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Informationen allgemein bekannt geworden sind. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten. Im Fall der Verletzung dieser Pflichten kann die ASTC die sofortige Herausgabe verlangen und Schadensersatz geltend machen. Weitergehende Konsequenzen, wie z.B. die strafrechtliche Verfolgung bleiben hiervon unberührt.
- Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien, Geschäftsunterlagen und der geschäftlichen Korrespondenz des Lieferanten mit Dritten darf auf den Geschäftsschluss mit der ASTC erst nach schriftlicher Zustimmung hingewiesen werden, soweit rechtliche Vorgaben den Lieferanten nicht zur Offenlegung verpflichten. die ASTC und der Lieferant verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Die Regelungen des Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) sowie sonstiger regulatorischer Vorgaben zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen finden Anwendung. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten.
- Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und(oder Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte die ASTC von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferant verpflichtet, ASTC von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen auf erstes Anfordern unverzüglich freizustellen und diese abzuwehren. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die ASTC aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies beinhaltet auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung. Sofern von diesen Einkauf-AGB Abschriften in anderen Sprachen als deutsch gefertigt worden sein sollten, ist einzig die deutsche Fassung für die ASTC und den Lieferanten verbindlich.
- Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform im Sinne dieser Einkauf-AGB wird auch durch E-Mail und Fax gewahrt.
- Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen der ASTC und dem Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnis ist Frankfurt am Main, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ASTC (sogenannte AGB), die jederzeit auf der Internetseite www.as-technology-consulting.de, abgerufen werden können, ergänzend.
- Sollte eine Bestimmung dieser Einkauf-AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.