Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Dienstleistungen A·S Technology Consulting GmbH
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der A·S Technology Consulting GmbH (im Folgenden „A·S“ genannt) gelten für alle Rechtsgeschäfte über Beratungs- und Serviceleistungen nach Maßgabe des in einem Beratungsvertrags festgelegten Leistungsumfangs. Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt)
- Unternehmer nach Maßgabe des § 14 BGB ist,
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder
- ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass die A·S in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
- Diese AGB gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die A·S ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die A·S in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Dienstleistung vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Leistungsumfang
- Für den Umfang der von der A·S zu erbringenden Beratungsleistungen ist der abgeschlossene Beratungsvertrag (Geschäftsbesorgungsdienstvertrag im Sinne der §§ 675, 611 BGB) maßgebend. Ein Beratungsvertrag kommt mit Unterzeichnung des Beratungsvertrages durch den Auftraggeber und der A·S zustande.
- Die A·S führt alle Beratungsleistungen mit größter Sorgfalt durch. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
- Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte, im Beratungsvertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht hingegen die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken.
- Die Leistungen sind von der A·S erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind.
- Soll die A·S zusätzlich einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg oder einen ausführlichen, schriftlichen Bericht, insbesondere an Dritte erstellen, muss dies ausdrücklich und eindeutig gesondert vereinbart werden. Der Bericht muss Anlass und Gang der Beratung, die stattgehabten Überlegungen, Erhebungen einschließlich methodischer Erläuterungen sowie für den Auftraggeber relevanten Schlussfolgerungen detailliert wiedergeben.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, welcher der A·S
a. kurzfristig die notwendigen Informationen erteilt,
b. die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt,
c. Gesprächspartner benennt und
d. Entscheidungen trifft oder sie herbeiführen kann.
Alleiniger Ansprechpartner seitens der A·S ist der Geschäftsführer der Gesellschaft oder eine im Beratungsvertrag stellvertretend benannte Person. - Der Auftraggeber bzw. sein Ansprechpartner haben dafür Sorge zu tragen, dass der von der A·S zur Durchführung des Auftrages benannten Person alle für die Ausführung der beauftragten Dienstleistungen notwendigen Daten und Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr alle Informationen erteilt werden. Dies gilt auch für Unterlagen und Umstände, die erst während der Tätigkeit der A·S bekannt werden.
- Soweit die A·S zur Durchführung eines Beratungsauftrags auf die Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen ist, wird dieser die erforderlichen Mitwirkungsleistungen nach besten Kräften erbringen.
- Sofern nicht anders vereinbart, gelten als Leistungsort die Büroräume der A·S. Abweichende Leistungsorte müssen schriftlich vereinbart werden. Soweit die A·S beim Auftraggeber oder benannten Dritten im Auftrage des Auftraggebers tätig wird, schafft dieser rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht. Er wird insbesondere die erforderlichen Mitwirkungsleistungen vollständig, qualitativ einwandfrei und rechtzeitig erbringen und, soweit erforderlich, geeignete Arbeitsplätze einschließlich Telefon zur Verfügung stellen und die erforderlichen Genehmigungen und Zugangsberechtigungen auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten beschaffen. Weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können im Beratungsvertrag vereinbart werden.
- Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach den §§ 6, 3 dieser AGB oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der A·S. angebotenen Leistung in Verzug, so ist die A·S berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist durch die A·S ablehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die A·S den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch seitens der A·S auf Ersatz der durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die A·S von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 4 Leistungszeit
- Leistungstermine sind nur verbindlich für die A·S sofern sie schriftlich im Beratungsvertrag oder unter Bezugnahme hierauf durch die Parteien festgelegt sind.
- Die Einhaltung verbindlicher Leistungstermine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
- Sofern die A·S verbindliche Leistungstermine aus Gründen, die die A·S nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können, wird die A·S den Auftraggeber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Leistungsfrist mitteilen. Ereignisse höherer Gewalt und andere Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 5 Vergütung
- Beratungsleistungen werden zu der im Beratungsvertrag vereinbarten Vergütung erbracht. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergütung von Beratungsleistungen nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar). Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen.
- Die Honorare
a. beziehen sich auf Leistungen, die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8 Uhr und 18 Uhr erbracht werden (ausgenommen bundeseinheitliche und am Leistungsort lokal geltende Feiertage),
b. werden
i. bei Vergütungen auf Stundenbasis (Stundensätze) in 30 Minuten Einheiten (0,5 Leistungseinheit) berechnet,
ii. bei Vergütungen auf Tagesbasis (Tagessätze) in 2 Stunden Einheiten (0,25 Leistungseinheit) berechnet. Der Tagessatz ist 8 Stundensätzen gleichgesetzt.
iii. Bei anderen Vergütungsmodellen, z.B. der Pauschalvergütung, ist die im Beratungsvertrag definierte Vergütung maßgeblich. - Soweit auf Veranlassung des Auftraggebers Leistungen außerhalb der vorgenannten Zeiten erbracht werden, erhöht sich die Vergütung um einen Aufschlag nach Maßgabe der dann jeweils aktuellen Preisliste der A·S. Diese kann bei der A·S angefragt werden.
- Bei Vereinbarung eines Zeithonorars werden die täglichen Arbeitszeiten durch die A·S in einem Tätigkeitsbericht festgehalten. Die Leistungen gelten mit der Inrechnungstellung als erbracht, unabhängig von der Bestätigung Dritter (z.B. in Form von Leistungsnachweisen o.ä.).
- Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt, soweit nichts Abweichendes im jeweiligen Beratungsvertrag vereinbart wird, monatlich jeweils zum Monatsende. Bei Vereinbarung eines Festpreises werden, soweit im Vertrag nichts abweichendes vereinbart,
a. 30 % des Festpreises bei Vertragsabschluss fällig,
b. und 60% des Festpreises in gleichen Monatsraten verteilt über die veranschlagte Projektlaufzeit abgerechnet.
c. Die restlichen 10% werden nach Abschluss der Leistungen berechnet.
§ 6 Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung
- Rechnungen sind sofort nach Erhalt, sofern nichts abweichendes vereinbart ist, auf das in der Rechnung angegebene Konto der A·S zu zahlen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zur Zeit der Leistung jeweils geltenden Umsatzsteuer.
- Die Rechnungstellung erfolgt, sofern nichts abweichendes im Beratungsvertrag vereinbart wurde, durch die A·S auf elektronischem Wege. Zur Wahrung der Rechte des Auftraggebers wird die A·S den geltenden rechtlichen Bestimmungen für den elektronischen Geschäftsverkehr Rechnung tragen, insbesondere den Bestimmungen und Pflichten nach § 14 UStG Absatz (3).
- Mit dem Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (§§ 288, 247 BGB) zu verzinsen vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (gemäß § 353 HGB) unberührt.
- Eine Aufrechnung gegen Forderungen seitens der A·S auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 7 Mitwirkung Dritter
- Innerhalb des Rahmen, der durch den Beratungsvertrag vorgegeben wird, bestimmt und verantwortet die A·S die Art und Weise, wie und von wem der jeweilige Beratungsvertrag erfüllt wird. Weisungsrechte des Auftraggebers oder Dritter bestehen insoweit nicht, jedoch wird sich die A·S sowie von ihr mit der Erfüllung des Beratungsvertrags beauftragte Dritte bemühen, Wünschen des Auftraggebers Rechnung zu tragen.
- Die A·S ist berechtigt, zur Ausführung des Beratungsvertrages fachkundige Dritte („Subunternehmer“) heranzuziehen. Bei der Heranziehung von Subunternehmern hat die A·S dafür zu sorgen, dass sich diese zur Verschwiegenheit nach §12 dieser AGBs, sowie zu den sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten verpflichten.
- Alleiniger Ansprechpartner dieser Subunternehmer ist die A·S. Der Auftraggeber erlangt keinerlei Weisungs- oder Direktionsrecht gegenüber der A·S, ihren Mitarbeitern oder den durch die A·S beauftragten Subunternehmern.
§ 8 Abnahme bei Werkleistungen
- Haben die Parteien im Beratungsvertrag vereinbart, dass neben den Beratungsleistungen bestimmte Werkleistungen zu erbringen sind bzw. für die von der A·S zu erbringenden Leistungen eine Abnahme erfolgen soll, erklärt die A·S schriftlich die Bereitschaft zur Abnahme gegenüber dem Auftraggeber. Soweit zur Abnahme erforderlich, wird der Auftraggeber die notwendigen Testdaten und Testszenarien bereitstellen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach erfolgreicher Überprüfung der vertragsgemäß erbrachten Werkleistungen die Abnahme zu erklären. Eine Verweigerung der Abnahme ist der A·S schriftlich, ausführlich und widerspruchsfrei zu begründen.
- Die Abnahmeerklärung erfolgt schriftlich in einem von beiden Seiten zu unterzeichnendem Abnahmeprotokoll, dass die Übereinstimmung mit den Abnahmekriterien und der vereinbarten Beschaffenheit bestätigt. Die vorbehaltlose Nutzung der Werkleistung steht der Abnahme gleich.
- Die Abnahme gilt ferner als erklärt, wenn nach Ablauf von 14 Werktagen seit Erklärung der Bereitschaft zur Abnahme durch die A·S keine erheblichen Mängel schriftlich gemeldet wurden und die A·S bei Erklärung der Abnahmebereitschaft auf diese Frist und ihre Rechtsfolgen bei fruchtlosem Ablauf ausdrücklich hingewiesen hat.
§ 9 Mängelhaftung, Verjährung
- Der Auftraggeber hat bei mangelhaften Dienstleistungen, soweit diese nachbesserungsfähig sind, der A·S die Möglichkeit der Nacherfüllung zu geben, sofern deren Natur es zulässt. Nach fehlgeschlagener Nachbesserung kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend die Regelung zu § 10 dieser AGBs.
- Soweit im Rahmen des Beratungsvertrages Werkleistungen vereinbart werden, gewährleistet die A·S, dass diese die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Eine darüber hinausgehende Funktionalität wird nicht geschuldet. Sachmängel der Werkleistung hat der Auftraggeber der A·S unverzüglich in der von der A·S vorgegebenen Form zu melden und dabei auch anzugeben, wie sich der Mangel äußert und auswirkt und unter welchen Umständen er auftritt. Die A·S wird sodann die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels vornehmen, soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind.
- Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, vereinbaren die Vertragsparteien, dass bei Fehlschlagen der Nacherfüllung für den gleichen Mangel, der Auftraggeber nach seiner Wahl die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) verlangen oder, falls die Pflichtverletzung seitens der A·S erheblich ist, von dem betreffenden Beratungsvertrag zurücktreten kann.
- Ansprüche wegen Sachmängeln oder der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis verjähren in 1 (in Worten „einem“) Jahr; dies gilt nicht, wenn die A·S einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit bzw. Art der Leistung übernommen hat.
- Die Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Mängelbeseitigung beginnt bei Werkleistungen, auf die die werkvertragsrechtlichen Abnahmeregelungen Anwendung finden oder für die die Parteien eine Abnahme vereinbart haben, mit der Abnahme. Bei Dienstleistungen beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
§ 10 Haftungsbeschränkung für Schadens- und Aufwendungsersatz
- Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die A·S bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haftet die A·S – gleich aus welchem Rechtsgrund – in jedem Fall bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die A·S nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der A·S jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. - Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die A·S einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit bzw. Art der Leistung übernommen hat oder soweit eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.
§ 11 Schutz des geistigen Eigentums der A·S
- Arbeitsergebnisse im Sinne dieser AGB sind Arbeitsergebnisse wie z.B. Auswertungen, Planungsunterlagen, Programm-Material, einschließlich zugehöriger Dokumentation, Berichte, Zeichnungen und ähnlicher Materialien, die dem Auftraggeber gemäß dem im Beratungsvertrag vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher und/oder anderer Darstellungsform übergeben werden.
- Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die A·S Urheber.
a. Der Auftraggeber bzw. ein von ihm benannter Dritter erhält in diesen Fällen das nur durch Satz 1 eingeschränkte, im übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht, die Arbeitsergebnisse für interne Anwendungen und Zwecke des Auftraggebers einzusetzen, zu vervielfältigen oder zu bearbeiten.
b. Der Auftraggeber bzw. ein von ihm benannter Dritter wird in alle Kopien und Bearbeitungen die in den Arbeitsergebnissen evtl. enthaltenen Copyrightvermerke übernehmen. - Der Auftraggeber wird das Original der Arbeitsergebnisse oder Kopien davon, ganz gleich, ob vollständig, in Teilen oder bearbeitet – soweit im Beratungsvertrag nicht abweichend vereinbart – nicht an Dritte weitergeben. Bei einer Weitergabe der Arbeitsergebnisse bleibt Absatz 2 Satz 1 hiervon unberührt.
- Haben die Parteien in dem Beratungsvertrag ausdrücklich die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts an den Arbeitsergebnissen vereinbart, ist die A·S nicht daran gehindert, Arbeitsergebnisse zu entwickeln und Dritten zur Nutzung zu überlassen, welche dem an den Auftraggeber ausgelieferten Arbeitsergebnis ähnlich sind.
§ 12 Verschwiegenheitspflicht
- Die A·S (inkl. ihrer Mitarbeiter sowie beauftragter Subunternehmer) verpflichtet sich, über alle ihr bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichneten Informationen des Auftraggebers oder benannter Dritter Stillschweigen zu bewahren. Der Auftraggeber wird die A·S von der Geheimhaltungspflicht entbinden, soweit dies zur Wahrung der gesetzlichen Offenlegungspflicht von Informationen verpflichtend ist.
- Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. Die A·S übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
- Die A·S sowie die mit der Durchführung des Auftrages betraute Personen werden die übergebenen Geschäftsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme fremder Dritter schützen und mit dem Ende des Beratungsvertrages zurückgeben.
- Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners stets unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und nur für vertraglich vereinbare Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern.
- Die A·S ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers bzw. des von ihm benannten Dritten in eine Referenzliste aufzunehmen.
§ 13 Arbeitsergebnisse Dritter
- Der Auftraggeber kann – soweit im Leistungsumfang vorgesehen – Arbeitsergebnisse Dritter zur Bearbeitung oder für andere Umgestaltungen an die A·S oder ihre Mitarbeiter bzw. Subunternehmer übergeben.
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Nutzungsbedingungen für Arbeitsergebnisse Dritter einer Bearbeitung im Rahmen des vorstehenden § 13 Absatz 1 sowie der Verwertung und/oder Veröffentlichung der Bearbeitung nicht entgegenstehen.
- Der Auftraggeber stellt die A·S, ihre Mitarbeiter sowie ihre Subunternehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die aufgrund einer unberechtigten Übergabe zur Bearbeitung entsprechend des vorstehenden § 13 Absatz 1 entstehen.
§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der A·S und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unterliegen dem ausschließlichen Gerichtsstand Frankfurt am Main. Die A·S ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
AGB v1.2, Stand: April 2011